Nachdem das Walliser Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gegen den beschuldigten
Barbetreiber angeordnet hatte, wurde in den Medien die Frage aufgeworfen, ob nicht auch (oder sogar primär) Verdunkelungsgefahr als Haftgrund zu prüfen gewesen wäre. In einem
NZZ online-Interview vom 13.1.2026 mit dem Lausanner Strafrechtsprofessor Alain Macaluso, äusserte sich dieser wie folgt:
«Was mir in der knappen Pressemitteilung des Gerichts aufgefallen ist, ist ein Nebensatz zur Fluchtgefahr, «dem einzigen von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachten Risiko».
-- Frage NZZ online: Das Gericht kritisiert also die Staatsanwaltschaft?
-- Antwort Alain Macaluso:
«Das ist eine Interpretation, vielleicht ist es eine Überinterpretation. Aber meiner Meinung nach war und ist die Frage der Kollusionsgefahr zentral in diesem Fall, und möglicherweise sieht das Gericht es ähnlich. Seine Pressemitteilung scheint zu sagen: «Ich hätte gern etwas anderes entschieden, aber ich kann nicht, weil ich nur nach der Fluchtgefahr gefragt wurde.»
In einem Artikel vom 17.1.2026 doppelte NZZ online, offenbar gestützt auf das Interview mit Herrn Macaluso, wie folgt nach:
NZZ: «Weil die Staatsanwaltschaft vor dem Haftrichter nur Fluchtgefahr geltend machte -- und nicht auch das Risiko, dass Aussagen beeinflusst werden könnten -- kommt Jacques Moretti wohl bald gegen eine Kaution von 200'000 Franken frei.»
-- Diese Äusserungen in der NZZ sind juristisch falsch und widersprechen der Rechtsprechung zur sogenannten Substitution von Haftgründen: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes (und herrschender Strafrechtslehre) kann das Haftgericht durchaus auch auf Kollusionsgefahr erkennen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft sich dazu nicht äusserte oder diesen Haftgrund gar verneinte. Einzige Voraussetzung dafür ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Haftgericht dem Beschuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, d.h., dass es ihn bei der Haftverhandlung darauf hinweist, dass es sich vorbehalte, auch diesen Haftgrund alternativ zu prüfen, und dem Beschuldigten Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern (vgl. für viele M. Forster, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 226 N. 4, mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis und die einschlägige Doktrin).
© Prof.em. Dr. Marc Forster, Rechtsanwalt / 18. Januar 2026