Universität St. Gallen ®

 

Verfassungswidrigkeit einer allgemeinen Impfpflicht

Strafbewehrte Impfobligatorien

 

Auf dem Höhepunkt der Corona-Epidemie haben vereinzelte Länder allgemeine oder partielle Impfobligatorien eingeführt, mit denen die Bevölkerung unter Strafdrohung zu Prophylaxe-Anstrengungen gegen die Lungenkrankheit Covid-19 bewegt werden sollte. In Europa hat Deutschland eine einrichtungsbezogene Impfpflicht (Bundeswehr, Spitäler und Pflegeeinrichtungen) eingeführt, Österreich sogar ein generelles strafbewehrtes Impfobligatorium, Italien (das 2019/20 von der Coronawelle besonders stark betroffen war) eine Impfpflicht für ältere Menschen ab 50 Jahren. Griechenland sah für über 60-jährige Ungeimpfte konfiskatorische Dauerbussen von monatlich EUR 100.-- vor. In der Schweiz wurden Forderungen nach einem Corona-Impfobligatorium vor allem in den Medien erhoben. Die deutsche Bundesregierung hat sich noch im April 2022 (bereits unter der Dominanz der Omikron-Variante) vergeblich darum bemüht, ein allgemeines Impfobligatorium zu legiferieren; Österreich hat seine allgemeine strafbewehrte Impfpflicht zunächst beschlossen und dann 2022 wieder sistiert.

 

Grundrechtliche Problematik

 

Bei aller berechtigter gesundheitspolitischer Besorgnis (teilweise begleitet von grosser medialer Aufregung) muss aus rechtsstaatlicher Warte bedacht werden, dass ein strafbewehrtes Corona-Impfobligatorium massive grundrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. Die Menschen könnten nicht mehr frei wählen, welche Pharmaprodukte ihnen zu welchem Zweck in den Körper gespritzt werden; für die freie Ausübung ihrer diesbezüglichen elementaren Grundrechte würde ihnen sogar eine Bestrafung drohen. In Österreich z.B. waren massive kumulierbare Geldstrafen von mehreren tausend Euro vorgesehen. Ein solcher Schwersteingriff in die elementaren Grundrechte bedarf einer äusserst sorgfältigen juristischen Legitimationsprüfung und Interessenabwägung. Das muss besonders bei neuartigen Pharmaprodukten gelten, im vorliegenden Fall mRNA-Präparaten, die erst provisorisch und ohne klinische Doppelblindstudien zugelassen waren, bei denen noch wenig Erfahrungen betreffend immunologische Langzeitfolgen und unerwünschte Nebenwirkungen hatten gesammelt werden können und für deren massenweisen Einsatz die Produzenten auch noch jegliche Haftung ablehnten.

 

Interdisziplinäre Untersuchung an der Universität St.Gallen

 

Die Coronakrise hat die ganze Welt ab 2019 sehr massiv und unvorbereitet getroffen. Auch in der Schweiz hat sie die Justiz vor grosse Herausforderungen gestellt, die sie in unserem Land rasch und inhaltlich zumeist massvoll und überzeugend löste (vgl. dazu Marc Forster, Strafrecht, Justiz und Menschenrechte in Zeiten von Covid-19, SJZ 2020, S. 451 ff.). Demgegenüber hat sich die Rechtswissenschaft (im gesamten deutschsprachigen Raum) zur Problematik der Corona-Massnahmen nicht gerade mit "Lorbeeren" überhäuft. Als eine der (ziemlich überschaubaren) positiven Ausnahmen sei hier die pionierhafte Untersuchung von Silvia Behrendt/Amrei Müller genannt (auf: Jusletter vom 20. Dezember 2021 und 24. Januar 2022). Soeben ist auch ein Forschungsbeitrag der Universität St. Gallen erschienen, welcher aus rechtsmedizinisch-juristischer Perspektive die Grundrechtskonformität einer strafbewehrten Corona-Impfpflicht untersucht (Fabienne Gmünder, Masterarbeit Uni SG 2023). Interdisziplinäre Forschungsleiter waren der Rechtsmediziner Prof. Dr.med. Roland Hausmann und der Strafrechtler Prof. Dr.iur. Marc Forster.

 

Resultate

 

Die St.Galler Untersuchung unterscheidet zwischen den tatsächlichen Gegebenheiten unter der Dominanz der Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus (mit ihren für den Krankheitsverlauf von Covid-19 ebenfalls besonders gefährlichen Vorläuferinnen bis ca. Herbst 2021) und der seither dominanten Omikron-Variante. Aus juristisch-rechtsmedizinischer Sicht ist diese Differenzierung wichtig, da sich unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit, Notwendigkeit und Zumutbarkeit eines Impfobligatoriums diverse Parameter und Erkenntnisse verändert haben. Der Forschungsbeitrag kommt zum Schluss, dass ein generelles Impfobligatorium selbst unter der Delta-Variante grundrechtswidrig (gewesen) wäre (MA S. 45 f., 55). Angesichts möglicher (wenn auch seltener) schwerer Nebenwirkungen und "Impfschäden" und der deutlich selteneren schweren Krankheitsverläufe bei jungen Personen, wird eine strafbewehrte Impfpflicht für junge Menschen als unverhältnismässig eingestuft (S. 46, 55). Unter dem Einfluss einer relativ gefährlichen Virusvariante (Delta und ähnliche) wird hingegen ein partielles gesetzliches Impfobligatorium für professionelles Pflegepersonal, das in engem Körperkontakt mit betagten oder gesundheitlich besonders vulnerablen Personen steht, für zumutbar und
vertretbar angesehen. Ebenso wird für gefährliche Varianten eine Impfpflicht für betagte Personen ins Auge gefasst. Allerdings räumt die Untersuchung ein, dass es verfassungsrechtlich und kriminalpolitisch schwierig wäre, für den schweren grundrechtlichen Eingriff einer strafbewehrten Impfpflicht ein nichtdiskriminierendes und sachlich überzeugendes Alters- und Vulnerabilitätskriterium festzulegen.

 

Eignung der "Impfung"

 

Zentral ist die juristische Prüfung der Verhältnismässigkeit eines (allgemeinen oder partiellen) Impfobligatoriums. Bei der Eignung der Massnahme ist zunächst zu untersuchen,  welches gesetzgeberische Ziel mit einer mRNA-Impfung gegen Covid-19 realistischerweise erreichbar ist. Eine sterilisierende Impfung im engeren Sinne (wie etwa gegen Masern) ist im Falle des Coronavirus nicht möglich. Vielmehr schützt die Impfung (nur aber immerhin) vor schweren Verläufen und sie hemmt auch in gewissem Umfang die Übertragbarkeit des Virus. Im Fokus steht daher als realistisches Ziel die Vermeidung einer grossen Welle von schweren Erkrankungen mit der Folge einer drohenden Überlastung der Spitäler (vgl. MA S. 39). Gestützt auf die bisherigen medizinischen Forschungsresultate zur Wirksamkeit der mRNA-"Impfung" zeigt sich dabei folgendes Bild:

 

         Der Impfstoff von Pfizer-BioNTech gegen SARS-CoV-2-Infektionen (und auch spezifisch gegen Varianten) lässt bei vollständig geimpften Erwachsenen innerhalb von sechs Monaten nach. Tartof et al. stellten fest, dass die Wirksamkeit gegen Nicht-Delta-Varianten einen Monat nach vollständiger Impfung bei 97% lag und nach fünf Monaten auf bis zu 67% abfiel. Für die Delta-Variante belief sich die Wirksamkeit einen Monat nach vollständiger Impfung auf 93%, sank jedoch nach fünf Monaten auf 53%. In zahlreichen Studien wurde nachgewiesen, dass Antikörper, die durch Impfungen hervorgerufen werden, insb. die jüngsten Virusvarianten weniger effektiv neutralisieren können. Eine US-amerikanische Studie von Weinberger zeigt, dass die Wirksamkeit der mRNA-Impfstoffe gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nach 8 Monaten von über 90% auf 70-80% abfällt; jedoch bleibt die Wirksamkeit gegen Hospitalisierung nahezu konstant bei rund 90%. Personen, die mehr als sechs Monate zuvor zwei Dosen mRNA-Impfstoff erhalten haben, sind besser gegen Delta als gegen Omikron geschützt, wobei die dritte Dosis die Schutzwirkung gegen Hospitalisierung auf 94% (Delta) bzw. 90% (Omikron) erhöht (vgl. MA S. 13).

 

          Was die Nebenwirkungen des "Spikens" betrifft, hatte der Generaldirektor der WHO noch in einer offiziellen Pressemitteilung vom 1. Dezember 2021 sämtliche Sicherheitsbedenken, die sich aus einer grossen Anzahl von Verdachtsmeldungen an die Frühwarn-Datenbank VigiAccess über Nebenwirkungen nach der COVID-19-Impfung ergeben haben, mit Hinweis auf die hohen Impfraten rundweg zurückgewiesen. Demgegenüber hat SWISS-MEDIC in der Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis zum 22. Februar 2023 Verdachtsmeldungen von unerwünschten Wirkungen der COVID-19-Impfungen in der Schweiz ausgewertet. Insgesamt wurden 16'855 Verdachtsfälle gemeldet, wobei 10'365 (61.5%) als nicht schwerwiegend und 6'490 Verdachtsfälle (38.5%) als schwerwiegend eingestuft wurden. Verabreicht wurden in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein 16'981'243 Impfdosen. Daraus ergibt sich eine Melderate von 0.99 pro 1'000 verabreichten Dosen (MA S. 14 f.). Hier ist allerdings noch zusätzlich einer nicht unerheblichen Dunkelziffer Rechnung zu tragen. Jedenfalls erscheint es nicht ohne weiteres garantiert, dass impfende Ärzte und Medizinalpersonal auch alle schweren Verdachtsfälle melden, zumal die damit verbundenen Haftungsfragen und strafrechtlichen Probleme (etwa Fragen zur ausreichenden Aufklärung und zur rechtswirksamen Einwilligung) juristisch noch ungeklärt erscheinen.

 

           Bedenklich wirkt sich aus juristischer Sicht aus, wenn vorher gesunde Menschen ohne schweres Covid-19-Erkrankungsrisiko erst nach einer behördlich empfohlenen oder gar gesetzlich obligatorischen Impfung schwerwiegend anderweitig erkranken. In den meisten skandinavischen Ländern wurde die Impfung von jungen Männern aufgrund zahlreicher Myokarditis-Verdachtsfälle ab Frühling 2021 sukzessive gestoppt. Weitere schwere (wenn auch seltene) Nebenwirkungen aus der medizinischen Praxis (wie z.B. Schlaganfälle, Gürtelrosen, allergische Schocks, Karzinom-Rezidive usw.) bilden noch Gegenstand von internationalen Untersuchungen.

 

Erforderlichkeit

 

Weiter untersucht der Forschungsbeitrag (unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffes), welche medizinischen Notlage mit einem Impfobligatorium gebannt werden soll und ob dafür auch mildere Massnahmen ausreichen könnten. Die Virusvarianten bis Delta (dominant bis ca. Sommer 2021) brachten das Gesundheitssystem (2019-2020) nahe an seine Belastungsgrenzen. Seit Omikron (ca. Herbst 2021) haben sich die massgeblichen Fakten merklich verändert. Zum einen sind deutlich weniger schwere Verläufe zu verzeichnen, sodass wegen Covid-19 kein Gesundheitsnotstand in den Notfallstationen der Spitäler auftrat. Zum anderen sind auch die Behandlungsmöglichkeiten für schwere Erkrankungen unterdessen deutlich verbessert worden, zumal Erfahrungen gesammelt und medizinische Fortschritte erzielt werden konnten. Als mildere Massnahmen (im Vergleich zum Impfobligatorium) bieten sich – zumindest seit der Dominanz von Omikron – etwa ein Testobligatorium und ein Quarantäne-Obligatorium für positiv Getestete an, wie sie unter der Geltung der Covid-19-Gesetzgebung bereits vorübergehend zur Anwendung kamen (MA S. 42 f.).

 

          Die St.Galler Untersuchung berücksichtigt auch Studien zur Impfbereitschaft der Bevölkerung. Das Vertrauen der Schweizerinnen und  Schweizer in ihre Institutionen ist im internationalen Vergleich zwar generell hoch. Eine hohe Bereitschaft zur freiwilligen Corona-Impfung hängt aber, neben vertrauenswürdigen und wirksamen Impfstoffen, auch noch wesentlich davon ab, dass ausreichend und objektiv über die Vor- und Nachteile der Impfung informiert wird. Nicht nur in der Schweiz haben die verantwortlichen Behörden nur sehr spärlich und vage über potenzielle Nebenwirkungen informiert, auch als bereits bekannt war, dass Corona-Impfungen zu schweren Nebenwirkungen führen können. Laut einer dänischen Studie kann eine transparente Kommunikation, die auch negative Aspekte nennt, zwar die Akzeptanz der Impfung etwas schmälern, jedoch stärkt sie gleichzeitig das Vertrauen in die Gesundheitsbehörden und wirkt der Verbreitung von sogenannten "Verschwörungstheorien" entgegen. Fraglich erscheint, ob es überhaupt zielführend sein kann, mittels massivem indirektem Zwang (bis hin zum Ausschluss vom kulturellen und sozialen Leben) bzw. unter Androhung von Bussen oder anderen Nachteilen die Willensfreiheit der Bevölkerung bei der Frage von Impfungen beeinflussen zu wollen (MA S. 16 f., mit Hinweisen auf Hehli und Vokinger/Rohner).

 

Zumutbarkeit

 

Als entscheidend für die Frage der grundrechtlichen Zulässigkeit eines Impfobligatoriums erweist sich das Kriterium der Zumutbarkeit (sog. "Zweck-/Mittel-Relation" bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Zunächst ist zu prüfen, in welches Grundrecht eingegriffen wird: Die medizinische Selbstbestimmung und das Recht, selber entscheiden zu dürfen, welche Substanz man wann in den Körper gespritzt erhält, gehört zum Kernbereich der Menschenrechte. Ein Impfobligatorium greift aber nicht nur in die körperliche sondern auch in die geistige Unversehrtheit des Menschen ein; sie umfasst das Recht, Situationen eigenständig zu bewerten und in Übereinstimmung mit dieser Bewertung zu handeln (MA S. 20, u.a. mit Hinweis auf Zeder). Die Durchführung einer Impfung ist nur dann gestattet, wenn zuvor eine ausführliche Aufklärung des Impflings erfolgt ist und dieser daraufhin seine Zustimmung zur Durchführung der Impfung erteilt hat (MA S. 21). Dabei ist auch auf mögliche Nebenwirkungen einer Impfung hinzuweisen. Nach herrschender Lehre und Praxis läge ohne eine solche Einwilligung in einen invasiv-medizinischen Eingriff (sog. "informed consent") sogar per se eine strafbare Körperverletzung vor.

         

           Besonders heikel wirkt sich vor diesem grundrechtlichen Hintergrund sogenannter indirekter staatlicher Zwang aus. Dazu gehörten der zeitweise komplette Ausschluss von Nichtgeimpften selbst mit negativen Corona-Tests vom sozialen und kulturellen Leben (etwa Bibliotheken, Theater, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Gottesdienste, Kinos, Restaurants, Bars oder Diskotheken). In Deutschland wurde 2G sogar an einigen Hochschulen eingeführt. Dass die Studierenden an Freiburger (Ue./Schweiz) Hochschulen die Testkosten (mit monatelangen Tests als Zulassungsvoraussetzung) selber bezahlen mussten, hat das Bundesgericht als verfassungswidrig eingestuft. Die St.Galler Untersuchung äussert auch Kritik an den vom Bundesrat im Dezember 2021 eingeführten 2G-Regeln. Im Klartext bedeutete 2G, dass infizierte und kranke (aber "geimpfte") Personen ungehindert und ohne Tests Diskotheken, Bars und Gottesdienste besuchen konnten, während mit grosser Wahrscheinlichkeit gesunde (negativ auf das Coronavirus getestete) Ungeimpfte ausgeschlossen wurden. Diese kontraproduktive (wenn nicht gar gefährliche) Regelung wurde zwar im Namen einer angeblichen "Epidemiebekämpfung" erlassen; ihr erkennbarer Zweck erschöpfte sich jedoch in der zusätzlichen Verschärfung des gesellschaftlichen Drucks auf Ungeimpfte bzw. in deren sozialer Stigmatisierung.

          

          Beim Kriterium der (partiellen) Zumutbarkeit einer strafbewehrten Impfpflicht ist zu unterscheiden, welche Bevölkerungsgruppen zu dem medizinisch-gesellschaftlichen Notstand, der durch mRNA-Impfungen realistischerweise vermieden werden soll, besonders stark beitragen. Primär sind dies betagte und gesundheitlich vulnerable Menschen. Gleichzeitig profitieren diese (statistisch gesehen) aber auch individuell mehr vom Impfschutz, da sie ohne Impfung besonders stark von schweren Krankheitsverläufen betroffen sind (MA S. 42). Kinder und junge Menschen hingegen haben im Durchschnitt deutlich weniger schwere Krankheitsverläufe. Hinzu kommt noch, dass bei jungen Menschen statistisch auffällig viele erhebliche Nebenwirkungen auftreten, weshalb (etwa ab Frühling 2021) die Corona-Durchimpfung junger Menschen in Skandinavien praktisch eingestellt wurde. Das Verhältnis zwischen Nutzen und Risiko wird für Junge auch noch dadurch verschlechtert, dass erstens (in eher seltenen Einzelfällen) sogar schwere Impfschäden auftreten können (MA S. 42) und zweitens die noch nicht ausreichend erforschten Langzeitwirkungen für Junge eine grössere Bedeutung haben als für betagte Menschen.

 

Fazit

 

So sehr eine vorsichtige und restriktive Pandemiepolitik im Zeitraum 2020-21 grundsätzliches Verständnis verdient hat, müssen massiver indirekter Impfzwang, behördlich-mediale Desinformationen, fragwürdige 2G-Regelungen und strafbewehrte Impfobligatorien (ab ca. Herbst 2021) aus rechtsmedizinischer und rechtswissenschafticher Warte kritisch analysiert und bewertet werden. Den Grundrechten ist auch – und gerade – in "pandemisch-phobischen Zeiten" Nachachtung zu verschaffen. Als mühsam erkämpfte zivilisatorische Errungenschaften sind sie zu wertvoll, um auf Worthülsen einer "Schönwetterpolitik" und wohlklingende Stichworte für Festreden reduziert zu werden (kritisch zum diesbezüglichen Grundrechtsrelativismus in einer phobisch mediatisierten Gesellschaft s. Marc Forster, Kriminalpolitik und Kriminalpraxis vor alten und neuen Herausforderungen, in: Genillod et al. [Hrsg.], SAK-Tagung Interlaken 2021, Bd. 39, Basel 2022, S. 3 ff., 12 f.).

 

© Prof. Dr. Marc Forster / 7. September 2023