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Das Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft ist abgeschafft

Am 6.10.2022 ist die Referendumsfrist gegen die Revision der Eidg. Strafprozessordnung unbenutzt abgelaufen. Von der Öffentlichkeit und den Medien fast unbemerkt, hat das Parlament am 17.6.2022 den umstrittenen und äusserst knapp ausgefallenen Entscheid gefällt, das bisherige Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassung von hochgefährlichen oder stark fluchtgefährdeten Beschuldigten abzuschaffen (BBl 2022 1560, 7). Nur noch die beschuldigte Person wird (ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen) die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft anfechten können.

 

Bisherige Rechtslage und Praxis

 

Die Strafprozessordnung sieht in Art. 222 gegen die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine Beschwerdemöglichkeit der verhafteten Person vor. Zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft sprach sich Art. 222 StPO bisher nicht aus. Diese ergibt sich allerdings klar aus Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG. Das Bundesgericht interpretierte daher Art. 222 StPO von 2011 bis heute nicht als «qualifiziertes Schweigen» des Gesetzgebers und bejahte eine Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft (BGE 147 IV 123, 124 f. E. 2.2; 138 IV 92, 94 E. 1.1; 137 IV 22, 23 E. 1.2–1.4; 137 IV 87, 89 E. 3; 137 IV 230, 232 E. 1; 137 IV 237, 240 E. 1.2; 137 IV 340, 345 E. 2.3.2. vgl. Forster, Jusletter 26.3.2018, N 2–19; Micheroli/Tag, Jusletter 16.5.2022, N 11–51). Auch nach Erlass des neuen Art. 222 StPO am 17.6.2022 hat das Bundesgericht – bis zum künftigen Inkrafttreten der Revision – an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 1B_441/2022 vom 13.9.2022, E. 2).

 

Ein fragwürdiger kriminalpolitischer Zufallsentscheid

 

Mit der StPO-Teilrevision vom 17.6.2022 beschränkt der Gesetzgeber das Haft-Beschwerderecht nach Art. 222 StPO nun «einzig» auf die inhaftierte Person. Folglich strich er auch die sich aus Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ergebende Legitimation aus dem Gesetz (BBl 2022 1560, 17). Dieser Abschaffung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft war ein heftiges kriminalpolitisches Tauziehen im Parlament vorausgegangen: Sowohl der Vorentwurf (2017) als auch der Entwurf (2019) des Bundesrates sahen noch eine ausdrückliche Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft vor (Botschaft, BBl 2019, 6794; vgl. Forster, Jusletter 2018, N 14; Micheroli/Tag, Jusletter 2022, N 4 f.). Die Rechts­kom­mission des Nationalrates hat mit einer hauchdünnen Zufallsmehrheit (13:12) eine Abschaffung des Haft-Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft  sowohl nach StPO als auch nach Bundesgerichtsgesetz  vorgeschlagen. Der Nationalrat ist diesem Vorschlag (als Erstrat) am 18.3.2021 gefolgt, mit dem ebenfalls sehr engen Resultat von 98:89 Stimmen (AB 2021 N 613 f.; vgl. Micheroli/Tag, Jusletter 2022, N 6–8). Der Ständerat folgte dem Nationalrat am 14.12.2021 nicht. Die «Chambre de réflexion» wollte das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft beibehalten (AB 2021 S 1361 f., 1370, 1372; vgl. Micheroli/Tag, Jusletter 2022, N 9). Im Rahmen der Differenzbereinigung (ab 14.1.2022) und anlässlich seiner zweiten Beratung am 2.3.2022 hielt der Nationalrat aber an seinem Entscheid fest (AB 2022 N 75; vgl. Micheroli/Tag, Jusletter 2022, N 10). Bei der Schlussabstimmung vom 17.6.2022 wurde der Vorschlag des Nationalrats von der Bundesversammlung angenommen.

 

Systemwidrigkeiten und Risiken

 

Welchen Risiken die sehr knappe Parlamentsmehrheit damit die Bürgerinnen und Bürger aussetzt, wird künftig die Praxis zeigen müssen (vgl. dazu Forster, Jusletter 26.3.2018, N 1–13; Micheroli/Tag, Jusletter 16.5.2022, N 11–51). Der in der Revision von 2022 erfolgte Ausschluss der Staatsanwaltschaft von der StPO-Haftbeschwerde ist im Übrigen mehrfach systemwidrig: Sogar in der Verwaltungs-Strafrechts­pflege ist die Untersu­chungs­behörde zur Haftbeschwerde ausdrücklich legitimiert (Art. 51 Abs. 6 VStrR; vgl. Basler Kommentar VStrR [2020]-Graf, Art. 51 N 98–104). Nur schwer einzusehen ist sodann, weshalb die Staatsan­waltschaft gemäss Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO beantragen kann, Haft­ent­lassungen – ausgerechnet – des erkennenden erstinstanzlichen Strafgerichtes korrigieren zu lassen (durch die Ver­fahrensleitung des Berufungsgerichtes), während Haftentlassungen der Zwangsmassnahmengerichte für die Staatsanwaltschaft (nach Art. 222 StPO) unanfechtbar sein sollen. Angesichts der ebenfalls ablehnenden Haltungen der Expertengruppe (VE), des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Ständerates haben faktisch eine Stimme Mehrheit in der Rechtskommission des Nationalrates bzw. 9 Stimmen Mehrheit im (anwaltlich dominierten) Nationalrat zu diesem fragwürdigen kriminalpolitischen Ergebnis geführt.

 

   20. Oktober 2022 / © Prof. Dr. Marc Forster, RA